(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Direktor oder die Direktorin und der oder die Vorsitzende des Beirates mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Direktor oder die Direktorin ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Haushaltsangelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder elektronisch einverstanden erklärt haben und sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
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