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JMBStiftG

§ 8Direktor/Direktorin

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach Anhörung des Beirates berufen. Die Berufung ist nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen des Bundes im Stiftungsrat möglich. Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee34b139fab7d500c3ca01f6195ff1d303c7737cb47e7a28bc4e65ec2108c39

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