(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach Anhörung des Beirates berufen. Die Berufung ist nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen des Bundes im Stiftungsrat möglich. Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
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