(1) Auf die Stiftung gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in vollem Umfang Eigentum, Besitz, Forderungen und Rechte der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" über, wenn und sobald ein Gesetz des Landes Berlin die Auflösung der Landesstiftung und diesen Vermögensanfall feststellt.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen von dem Spender oder der Spenderin festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstellung der Stiftung zweckgebunden sind; hierzu bedarf es der Zustimmung des Stiftungsrates.
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
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