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JMBStiftG

§ 17Inkrafttreten

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

Dieses Gesetz tritt am gleichen Tage in Kraft wie dasjenige des Landes Berlin, das die bestehende "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" auflöst und den Vermögensanfall an die durch dieses Gesetz errichtete "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" bestimmt. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee34b139fab7d500c3ca01f6195ff1d303c7737cb47e7a28bc4e65ec2108c39

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