(1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" die Rechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelöste landesunmittelbare Stiftung gleichen Namens begründet worden sind.
(2) Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der aufgelösten Stiftung. Bis zur unverzüglichen Konstituierung des Stiftungsrates führt der Stiftungsrat der aufgelösten Stiftung kommissarisch dessen Geschäfte.
(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vorgesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes Berlin über die Satzung der "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 23. Juni 1999 (GVBl. S. 359) entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626
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