Zum Gesetzesinhalt

JMBStiftG

§ 16Übernahme von Rechten und Pflichten

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

(1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" die Rechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelöste landesunmittelbare Stiftung gleichen Namens begründet worden sind.
(2) Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der aufgelösten Stiftung. Bis zur unverzüglichen Konstituierung des Stiftungsrates führt der Stiftungsrat der aufgelösten Stiftung kommissarisch dessen Geschäfte.
(3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vorgesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes Berlin über die Satzung der "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 23. Juni 1999 (GVBl. S. 359) entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ee34b139fab7d500c3ca01f6195ff1d303c7737cb47e7a28bc4e65ec2108c39

XML-Quelle beim Herausgeber