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JHiStruktV

§ 7

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020840974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d77a8e935b79277ad13de2aa78b73ec19fca3ff289b6bc19023a9f8566ba794a

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