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JHiStruktV

§ 3

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind
1.
die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamtlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten Institutionen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1,
2.
die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Träger von Jugendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 und 3.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020840974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d77a8e935b79277ad13de2aa78b73ec19fca3ff289b6bc19023a9f8566ba794a

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