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JGG

§ 93aUnterbringung in einer Entziehungsanstalt

Jugendgerichtsgesetz

(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007510953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb23ab5b787c328cac27ed47d8c2834be261e0292c9fd7efe60433b2674c6f6a

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 61 StGBÜbersicht

    „(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen …“