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JGG

§ 74Kosten und Auslagen

Jugendgerichtsgesetz

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007510953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb23ab5b787c328cac27ed47d8c2834be261e0292c9fd7efe60433b2674c6f6a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist Vorbemerkung 3: (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Ver …“