JGG
§ 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007510953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb23ab5b787c328cac27ed47d8c2834be261e0292c9fd7efe60433b2674c6f6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 141 StPOZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
„… ksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre. (2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.“