JGG
§ 10Weisungen
- 1.
- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
- 2.
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
- 3.
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
- 4.
- Arbeitsleistungen zu erbringen,
- 5.
- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
- 6.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- 7.
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
- 8.
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- 9.
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007510953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb23ab5b787c328cac27ed47d8c2834be261e0292c9fd7efe60433b2674c6f6a