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JBeitrG

§ 3

Justizbeitreibungsgesetz

Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 4.5.2021 I 882

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002980937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5bd980d25f12be112ebacea10a715e68b28d80102fb1efcf1ee7669129e13f5

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