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JBeitrG

§ 5

Justizbeitreibungsgesetz

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mitteilung einer Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch gemacht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben unberührt.
(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 4.5.2021 I 882

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002980937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5bd980d25f12be112ebacea10a715e68b28d80102fb1efcf1ee7669129e13f5

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

    „… über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht .......... 15,00 bis 255,00 € 1503 Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG .......... 5,00 € Teil 2 Auslagen Nr. Auslagentatbestand Höhe Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 …“