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IVSG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
1.
intelligente Verkehrssysteme (IVS): Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr für das Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und an Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden, wobei sich der Einsatz im Straßenverkehr auf die Infrastrukturen, Fahrzeuge oder Teilnehmer beziehen kann;
2.
IVS-Anwendung: ein technisches System, ein Verfahren oder ein Gerät für den Einsatz von IVS;
3.
IVS-Dienst: die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines bestimmten organisatorischen, operativen und technischen Rahmens;
4.
zuständige Stellen: juristische Personen, Behörden oder sonstige öffentliche oder private Stellen, die nach den Rechtsakten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 für die Bereitstellung von Daten, die Einführung oder den Betrieb von IVS-Anwendungen oder IVS-Diensten in einer bestimmten geografischen Abdeckung zuständig sind;
5.
zugrunde liegende Informationen: alle von der Richtlinie 2010/40/EU erfassten Informationen, die für die Generierung der zum Betrieb von IVS erforderlichen Daten nützlich sind;
6.
Daten: maschinenlesbare Daten im Bereich der IVS, etwa Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten, sowie die dazugehörigen Metadaten, jeweils in spezifizierten Formaten, und maschinenlesbare Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804;
7.
Dateninhaber: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche oder private Stelle, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet ist, Zugang zu Daten zu gewähren oder sie weiterzugeben;
8.
Datennutzer: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche oder private Stelle, die Zugang zu Daten erlangt und diese verarbeitet;
9.
Datenmittler: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche oder private Stelle, der von einem Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, um diese an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten, wobei der Datenmittler sowohl technische als auch organisatorische Aufgaben zur Sicherstellung der Datenübermittlung und der Transparenz gegenüber dem Empfänger der Daten übernehmen kann;
10.
Spezifikation: die verbindliche Festlegung von Anforderungen, Verfahren oder sonstigen Bestimmungen für die Implementierung und den Betrieb intelligenter Verkehrssysteme im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2010/40/EU;
11.
Nationaler Zugangspunkt: eine zentrale digitale Schnittstelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen;
12.
Nationale Stelle: eine unparteiische und unabhängige Stelle, die bei der bundesweiten Zusammenführung von Daten im Nationalen Zugangspunkt kommunikative, koordinierende und technische Aufgaben übernimmt und die Einhaltung der Spezifikationen durch die Dateninhaber prüft;
13.
Landessystem: ein System eines Landes oder mehrerer Länder, das allein oder auch dem Zweck dient, Daten zusammenzuführen und über eine digitale Schnittstelle als Datenmittler zur Verfügung zu stellen;
14.
Schnittstelle: eine technische Einrichtung zwischen Systemen, die deren Verbindung und der Kommunikation zwischen diesen Systemen dient;
15.
Interoperabilität: die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, auf Grundlage gemeinsamer Spezifikationen Daten auszutauschen und Informationen weiterzugeben, um die Kontinuität von IVS-Diensten zu gewährleisten;
16.
Kontinuität: die Fähigkeit der IVS-Dienste zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung ihrer Dienste in Verkehrsnetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0940B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 486b62e2a70b2076d2063c91b822459db5a5e9a7f1dc57b1e0d2a5699e73d5e1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 BSIGSektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen

    „… lekommunikationsnetze der Bundesautobahnen 2.4.2 Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG 3 Finanzwesen 3.1 Bankwesen 3.1.1 Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere r …“