IVSG
§ 15Evaluierung
- 1.
- der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten und diesem Gesetz,
- 2.
- der Nutzung und Funktionalität des Nationalen Zugangspunkts,
- 3.
- der Qualität der bereitgestellten Daten,
- 4.
- der Gewährleistung von Interoperabilität und Kontinuität,
- 5.
- der Wirksamkeit der Eigenerklärungen und des Systems zur Fehlerkorrektur nach § 10,
- 6.
- dem Aufwand für Dateninhaber, Datennutzer, Länder und Kommunen und
- 7.
- etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes.
Sonst: Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0940B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 486b62e2a70b2076d2063c91b822459db5a5e9a7f1dc57b1e0d2a5699e73d5e1