IVSG
§ 14Verordnungsermächtigungen
- 1.
- die Anforderungen an die Struktur, den Inhalt, die Formate und die technischen Standards für die Transformation und Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt,
- 2.
- die Pflichten von Stellen, die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Interoperabilität, Qualität, Aktualität, Zugänglichkeit und Sicherheit von Daten und IVS-Diensten,
- 3.
- die Ausgestaltung und den Betrieb
- a)
- des Nationalen Zugangspunkts und
- b)
- von Landessystemen,
- 4.
- die Festlegung, welche Standardlizenzen nach § 8 Absatz 3 Dateninhaber zu verwenden haben,
- 5.
- weitere Anforderungen an Inhalt, Form, Übermittlung und Prüfung von Eigenerklärungen nach § 10 sowie die Verfahren zur Nachbesserung von Eigenerklärungen,
- 6.
- die Ausgestaltung und den Betrieb des automatisierten Systems zur Verbesserung der Datenqualität nach § 11, einschließlich der Pflichten der Beteiligten zur Prüfung und Korrektur,
- 7.
- die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen zuständigen Stellen auf nationaler und europäischer Ebene und
- 8.
- die Erweiterung der geografischen Abdeckungen über die Festlegungen der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakte hinaus.
Sonst: Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0940B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 486b62e2a70b2076d2063c91b822459db5a5e9a7f1dc57b1e0d2a5699e73d5e1