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IUCNVorV

§ 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen

Beschäftigte der IUCN, auf die § 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und § 6 dieser Verordnung Anwendung finden, sind die Amtsträger der IUCN, die für den in Deutschland ansässigen Teil der IUCN angestellt sind. „Leiter der Sonderorganisation“ im Sinne des § 21 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ist für die Anwendung dieser Verordnung der Leiter der IUCN.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036820017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3323d74e207d219f0bfa432ee9634e32988cc8e515d71dc78c7d23dc9bbc94d

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