(1) Die Bestimmungen des Artikels II § 3, des Artikels III § 6, des Artikels IV §§ 11 und 12, des Artikels V §§ 15 bis 17, des Artikels VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23, des Artikels VII §§ 24 und 25 sowie des Artikels IX § 31 Buchstabe b des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden nach Maßgabe dieser Verordnung auf die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) entsprechende Anwendung.
(2) Der Leiter der IUCN genießt mit Ausnahme von steuerlichen und Befreiungen von der Gerichtsbarkeit die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
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