ItalKultInstVorRV
§ 3
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208430965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04136b0a73deb11cf39c7ae385cd870fc4f5ee385dc998c31ea8cf25ae83b544