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ItalKultInstVorRV

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208430965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04136b0a73deb11cf39c7ae385cd870fc4f5ee385dc998c31ea8cf25ae83b544

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