(1) Wer sich auf Grund einer Anordnung des Gerichtshofes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet und einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen unter der Bedingung der späteren Rückübergabe für ein gegen einen anderen geführtes inländisches Strafverfahren zu einer Beweiserhebung vorübergehend übergeben worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt dem Gerichtshof oder den Behörden eines von ihm bezeichneten Staates zurückübergeben, sofern der Gerichtshof nicht darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung der vorübergehenden Übergabe durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht oder wenn die Rückübergabe sonst nicht gewährleistet wäre. Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18, 55 Abs. 3 bis 5 sowie § 65 Abs. 3 entsprechend.
(2) Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Inland geführtes Strafverfahren dem Gerichtshof vorübergehend übergeben werden, wenn die Voraussetzungen des § 54 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 54 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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