(1) Wer für ein im Inland gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücküberstellung vom Gerichtshof vorübergehend überstellt worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichtshof oder die Behörden eines von ihm bezeichneten Staates zurücküberstellt, sofern der Gerichtshof nicht darauf verzichtet. Gegen den Verfolgten wird vor Durchführung der vorübergehenden Überstellung durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet, wenn der Gerichtshof die Übergabe von dem Halten in der Haft abhängig macht oder wenn die Rücküberstellung sonst nicht gewährleistet wäre. Die auf Grund einer Anordnung nach Satz 2 erlittene Haft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhängte Strafe entsprechend § 51 des Strafgesetzbuches angerechnet.
(2) Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 18 und 55 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Über Einwendungen gegen den Rücküberstellungshaftbefehl oder den Antrag auf dessen Außervollzugsetzung entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn die Haft auf Grund des Rücküberstellungshaftbefehls vollzogen wird.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das mit dem inländischen Strafverfahren befasste Gericht seinen Sitz hat, vor Erhebung der öffentlichen Klage das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücküberstellung ist die Staatsanwaltschaft bei dem nach Satz 1 zuständigen Oberlandesgericht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
„… nach Satz 2 erlittene Haft wird auf eine im deutschen Strafverfahren verhängte Strafe entsprechend § 51 des Strafgesetzbuches angerechnet. (2) Auf den Haftbefehl findet § 55 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3, § 14 Abs …“
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