(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 31) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der bestellte Rechtsbeistand des Verfolgten anwesend sein. Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet werden.
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung Krankheit, vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes, nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen.
(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so ordnet das Oberlandesgericht regelmäßig sein persönliches Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Anordnung sprechen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht die Vorführung an und ergreift die zur Sicherstellung einer späteren Überstellung erforderlichen Maßnahmen.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.