(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Überstellung zulässig ist.
(2) Reichen die Überstellungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.
(3) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Überstellung erheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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