(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann belehrt er den Verfolgten, dass er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des Protokolls übermittelt.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass
1.
der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
2.
der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3.
der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.
(4) Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
1.
die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder
2.
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Überstellungshaftbefehls anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(5) Beantragt der Verfolgte die Außervollzugsetzung des Überstellungshaftbefehls oder erhebt er gegen den Überstellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbeschadet der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Überstellung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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