IStGHG
§ 12Überstellungshaftbefehl
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
- 1.
- der Verfolgte,
- 2.
- die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
- 3.
- das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsunterlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR214410002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83