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IsolMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
1.
eine Wärmedämmung mit gesteppten Matten, mit Schnüren, Formstücken, Platten oder losen Massen im Stopfverfahren einschließlich eines Oberflächenschutzes aus Hartmantelmassen oder Metallen,
2.
eine Kältedämmung mit geschlossenzelligen Dämmstoffen an Wänden, Decken und Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen,
3.
eine Schalldämmung mit Akustikplatten oder anderen Schalldämmstoffen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit den Entwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, Massenberechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
1.
die Werkzeichnung,
2.
die Berechnung der Wärme- oder der Schalldämmung,
3.
das Aufmaß,
4.
der Arbeitsbericht,
5.
die Nachkalkulation,
6.
die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006630982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85af515e92663f54125013e7bf02ec5bbaee5b4bd3f64f58156b15e33ed39c42

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