Zum Gesetzesinhalt

IsolMstrV

§ 2Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006630982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85af515e92663f54125013e7bf02ec5bbaee5b4bd3f64f58156b15e33ed39c42

XML-Quelle beim Herausgeber