IslPrävG
§ 2Bundesweite Koordinierung
Gesetz zur Verstetigung von Beratung und Maßnahmen zur Islamismusprävention
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14C0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 133f5501234437dfffc42fdcb263cc79249c0cd7aad3d2d3830569bc6bf92d3c