IRG
§ 95Sicherungsunterlagen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- 1.
- die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
- 2.
- die Beschreibung des Vermögensgegenstands oder Beweismittels, um dessen Sicherstellung ersucht wird,
- 3.
- die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, die nach den Vorschriften des Rechts des ersuchenden Staates der Straftat verdächtig ist,
- 4.
- die Darlegung der Gründe für die Sicherstellungsentscheidung,
- 5.
- die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und
- 6.
- die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020710982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229