IRegG
§ 7Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
Gesetz zum Implantateregister Deutschland
- 1.
- die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
- 2.
- Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.
- 1.
- die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und
- 2.
- Angaben enthalten
- a)
- zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,
- b)
- zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und
- c)
- zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.
- 1.
- den Zweck des Implantateregisters,
- 2.
- die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 3.
- die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7