IRegG
§ 23Austausch anonymisierter Registerdaten
Gesetz zum Implantateregister Deutschland
- 1.
- anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
- 2.
- diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
- 3.
- anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7