IRegBV
§ 16Meldebestätigung
Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland
- 1.
- einem alphanumerischen Code der Meldebestätigung,
- 2.
- den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durchgeführten implantatbezogenen Maßnahme,
- 3.
- der Angabe, ob
- a)
- die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder
- b)
- die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und
- 4.
- einem aus den Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 15 bis 17: Zur Anwendung vgl. § 1a Abs. 1 Satz 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR434400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cb14dda381eb0d4732c1be2a54483ae4e60dec1c8e8b8256b86cc95be172b59