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IRegBV

§ 16Meldebestätigung

Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung als Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur bestehend aus:
1.
einem alphanumerischen Code der Meldebestätigung,
2.
den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durchgeführten implantatbezogenen Maßnahme,
3.
der Angabe, ob
a)
die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder
b)
die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und
4.
einem aus den Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert.
Die Registerstelle stellt den alphanumerischen Code der Meldebestätigung und den zugehörigen Hash-Wert in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereit.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 15 bis 17: Zur Anwendung bis 30.6.2024 vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 15 bis 17: Zur Anwendung vgl. § 1a Abs. 1 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 9.4.2026 I Nr. 98

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR434400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cb14dda381eb0d4732c1be2a54483ae4e60dec1c8e8b8256b86cc95be172b59

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