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IRegBV

§ 10Besetzung des Beirats

Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats nach Anhörung der in § 12 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes genannten Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen.
(2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit niederlegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn
1.
die Voraussetzungen der Berufung in der Person des Mitglieds nicht mehr gegeben sind,
2.
ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 13 Absatz 3 Satz 2 besteht,
3.
es seinen Aufgaben als Mitglied des Beirats wiederholt nicht nachkommt oder
4.
ein in den Nummern 1 bis 3 nicht genannter wichtiger Grund vorliegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 9.4.2026 I Nr. 98

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR434400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cb14dda381eb0d4732c1be2a54483ae4e60dec1c8e8b8256b86cc95be172b59

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