IRegBV
§ 10Besetzung des Beirats
Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland
- 1.
- die Voraussetzungen der Berufung in der Person des Mitglieds nicht mehr gegeben sind,
- 2.
- ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 13 Absatz 3 Satz 2 besteht,
- 3.
- es seinen Aufgaben als Mitglied des Beirats wiederholt nicht nachkommt oder
- 4.
- ein in den Nummern 1 bis 3 nicht genannter wichtiger Grund vorliegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR434400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cb14dda381eb0d4732c1be2a54483ae4e60dec1c8e8b8256b86cc95be172b59