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InvZulG 2007

§ 4Bemessungsgrundlage

Investitionszulagengesetz 2007

Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Teilherstellungskosten oder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2007 erfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. Das gilt für vor dem 1. Januar 2007 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten nur insoweit, als sie den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2007 erfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen, Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten für Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Beschränkungen der Bemessungsgrundlage in Satz 1 und Satz 3 für vor dem 1. Januar 2007 entstandene Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für vor dem 1. Januar 2007 erfolgte Teillieferungen gelten nur, soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.2.2007 I 282

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2008 I 2350

Sonst: Dieses G tritt nach seinem § 16 Abs. 1 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (Abl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt nach § 16 Abs. 2 frühestens am 1.1.2007 in Kraft.

Sonst: Das G ist gem. § 16 Abs. 1 iVm Satz 1 Bek. v. 22.12.2006 I 3404 mWv 6.12.2006 u. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist gem. § 16 Abs. 2 iVm Satz 2 Bek. v. 22.12.2006 I 3404 mWv 1.1.2007 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6ee32f6d62687de5bd94340bd8ab4a294514bd89692b7a56b0768814fc33799

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