Zum Gesetzesinhalt

InvZulG2005DV

§ 2Inkrafttreten

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95a6263d85f1bd6b46c27d06a64d22ec9d5647581615ba8bbd225a85d34ab775

XML-Quelle beim Herausgeber