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InvStreitÜbkG

Art 4

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 § 11 G v. 22.12.1997 I 3224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203690969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1616140c7f17a8ad4fe1a12f68d174741bee46b42ed64956f6150503a4b1fcc

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