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InvStreitÜbkG

Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Dem in Washington am 27. Januar 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 § 11 G v. 22.12.1997 I 3224

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203690969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1616140c7f17a8ad4fe1a12f68d174741bee46b42ed64956f6150503a4b1fcc

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