InvStG
§ 55Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 2.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
- 5.
- entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 171b5040662d091644f4614ffb11c11869114fd6d6e7555c15e0cefa97683bf3