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InvStG

§ 41Verlustverrechnung

Investmentsteuergesetz

(1) Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.
(2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 171b5040662d091644f4614ffb11c11869114fd6d6e7555c15e0cefa97683bf3

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