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InvStG

§ 29Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

Investmentsteuergesetz

(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.
(3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.
(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 7 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 171b5040662d091644f4614ffb11c11869114fd6d6e7555c15e0cefa97683bf3

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