Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 2 (§§ 6 bis 24): Zur Anwendung vgl. § 25 +++) (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 44 +++) (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
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