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InVorG

§ 6Unterrichtung der Gemeinde

Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.8.1997 I 1996;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 588 V v. 31.8.2015 I 1474

Sonst: Das G ist gem. Art. 15 G III-19-2 v. 14.7.1992 I 1257 am 22.7.1992 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012680992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b948a71540a6aef46e06c4da31c61f426f4069cd45645b5df1b402f85419f5

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