Zum Gesetzesinhalt

InVorG

Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.8.1997 I 1996;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 588 V v. 31.8.2015 I 1474

Sonst: Das G ist gem. Art. 15 G III-19-2 v. 14.7.1992 I 1257 am 22.7.1992 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012680992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b948a71540a6aef46e06c4da31c61f426f4069cd45645b5df1b402f85419f5

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Vorrang für Investitionen§ 1Grundsatz§ 2Aussetzung der Verfügungsbeschränkung, investive Maßnahmen§ 3Besonderer InvestitionszweckAbschnitt 2 Erteilung des Investitionsvorrangbescheids§ 4Verfahren§ 5Anhörung des Anmelders§ 6Unterrichtung der Gemeinde§ 7EntscheidungAbschnitt 3 Investitionsvorrangbescheid und investiver Vertrag§ 8Inhalt des Investitionsvorrangbescheids und des investiven Vertrages§ 9Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids§ 10Vollziehung des Investitionsvorrangbescheids§ 11Wirkung des Investitionsvorrangbescheids§ 12Rechtsschutz und Sicherung von InvestitionenAbschnitt 4 Durchführung der Investition und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben§ 13Grundsatz§ 14Verlängerung der Durchführungsfrist§ 15Widerruf des InvestitionsvorrangbescheidsAbschnitt 5 Ausgleich für den Berechtigten§ 16Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes§ 17Wahlrecht des Berechtigten, AuskunftsanspruchAbschnitt 6 Besondere Verfahren§ 18Vorhaben in Vorhaben- und Erschließungsplänen§ 19Öffentliches Bieterverfahren§ 20Vorhaben auf mehreren Grundstücken§ 21Investitionsantrag des Anmelders§ 21aModernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren§ 21bVereinfachte RückübertragungAbschnitt 7 Schlußbestimmungen§ 22Grundstücke und Gebäude nach Liste C§ 23Gerichtliche Zuständigkeit§ 24Zuständigkeitsregelungen, Abgabe§ 25Sonderregelungen für die Treuhandanstalt§ 26Anwendbarkeit anderer Gesetze§ 27Antragsfrist§ 28Überleitungsvorschrift§ 29Verordnungsermächtigung