(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Stand der Umsetzung von § 18.
(4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Verkehrsausschuss sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.
(5) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
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