(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.
(2) Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte. Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
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