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InvKG

§ 16Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende und des Klimaschutzes

Investitionsgesetz Kohleregionen

(1) Zur Unterstützung der Wärmewende, insbesondere in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung, wird in einem der Fördergebiete nach § 2 ein „Kompetenzzentrum Wärmewende“ eingerichtet. Das Kompetenzzentrum unterstützt als zentrale Anlaufstelle Gemeinden, Gemeindeverbände und Unternehmen bei der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen sowie bei Planung, Neubau und Transformation von Wärmenetzen.
(2) Die Forschungsinitiative „Reallabore der Energiewende“ wird um ein Sonderelement zum Strukturwandel aufgestockt. Mit dem Fokus auf Energieinnovationen in den Fördergebieten nach § 2 werden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um vorhandene energietechnische Kompetenzen und Infrastrukturen zukunftssicher weiterzuentwickeln, das Innovationspotenzial der Regionen gezielt zu stärken und zukunftsfähige energietechnologische Wertschöpfung zu generieren.
(3) Zur Weiterentwicklung der Fördergebiete nach § 2 hin zu zukunftsorientierten Energieregionen werden im Jahr 2020 zusätzliche Einrichtungen des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt eingerichtet:
1.
ein Institut zur Erforschung alternativer, insbesondere solarer Brennstoffe in Jülich für das Rheinische Revier,
2.
ein Institut zur Erforschung emissionsärmerer Flugtriebwerke in Cottbus für das Lausitzer Revier und
3.
Einrichtungen im Rahmen eines institutionellen Forschungsprogramms zu den Themen des elektrischen Fliegens in Aachen, Merzbrück und Cochstedt für das Rheinische Revier und das Mitteldeutsche Revier.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 094b0bfb3aabbd034fc86a4be1e72b1a47465d2b73e3c767b3e7f12ec3e188a2

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