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InVeKoSV

§ 22Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Sofern der Betriebsinhaber auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen fristgerecht zu stellen oder die Mitteilung nach § 21 Absatz 7 oder Absatz 9 fristgerecht zu machen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügen geeigneter Nachweise innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags oder der Mitteilung schriftlich mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad

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