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InVeKoSV

§ 20Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes

Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Wird ein Betrieb nach dem Einreichen eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 dem Übertragenden gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016610015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad

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