InVeKoSV
§ 16Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen
- 1.
- die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,
- 2.
- für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
- 3.
- die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgenommen worden sind,
- 4.
- die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt worden sind,
- 5.
- die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird,
- 6.
- die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind,
- 7.
- die Tatsache, ob
- a)
- organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder
- b)
- organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die Materialien tierischen Ursprungs enthalten, außer Gülle, Jauche oder Stallmist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad