InVeKoSV
§ 15Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
- 1.
- für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,
- a)
- das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,
- b)
- die Angabe nach Absatz 1 zu machen und
- c)
- und die Betriebsnummer anzugeben,
- 2.
- unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad